
Erfahren Sie, was eine Umtriebsentschädigung in der Schweiz ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten und anhand welcher Beispiele diese Schadenersatzform zur Anwendung kommt – insbesondere bei Falschparkern auf Privatgrundstücken.
In der Schweiz ist der Begriff Umtriebsentschädigung vor allem dann relevant, wenn es um die unrechtmässige Nutzung von Privateigentum geht – beispielsweise wenn jemand ohne Erlaubnis auf einem privaten Parkplatz parkiert. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem juristischen Begriff, wann besteht Anspruch auf eine solche Entschädigung und wie wird sie in der Praxis umgesetzt?
Was ist eine Umtriebsentschädigung?
Eine Umtriebsentschädigung ist eine Gebühr, die für den Aufwand erhoben wird, der durch das illegale Parken eines Fahrzeugs auf Privatgrund entsteht. Sie deckt den administrativen, organisatorischen und gegebenenfalls den logistischen Aufwand, der zur Klärung des Vorfalls notwendig ist.
Ein Fahrzeug wird unberechtigt auf dem privaten Parkplatz eines Coiffeursalons abgestellt. Der Geschäftsinhaber muss daraufhin Zeit und Ressourcen aufwenden, um den Vorfall zu melden. Durch das widerrechtliche Parkieren entstehen ihm Umsatzeinbussen, da die Parkplätze für zahlende Kundschaft blockiert sind. Der dadurch entstandene Aufwand kann dem fehlbaren Fahrzeughalter in Form einer Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt werden.
Rechtliche Grundlagen in der Schweiz
Die Umtriebsentschädigung basiert auf dem Schweizer Obligationenrecht (OR) und im Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), auf Art. 41 OR und Art. 926-929 ZGB, der den Anspruch auf Schadensersatz bei unerlaubter Handlung regelt. Gemäss Art. 41 OR ist derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Falschparken auf Privatgrund stellt einen widerrechtlichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundeigentümers dar, da dies ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgt.
Hierbei gilt:
- Es muss ein widerrechtliches Verhalten vorliegen (z. B. Falschparken).
- Dem Betroffenen muss daraus ein Aufwand oder Schaden entstanden sein.
- Es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Aufwand bestehen.
In der Praxis wird die Umtriebsentschädigung von Gerichten anerkannt, wenn sie verhältnismässig und nachvollziehbar begründet ist.
Praxisbeispiele für Umtriebsentschädigungen
1. Falschparken auf Privatparkplätzen
Ein Fahrzeug steht über mehrere Stunden auf einem klar gekennzeichneten privaten Parkplatz. Der Eigentümer kontaktiert den Abschleppdienst, dokumentiert den Vorfall fotografisch und versucht zusätzlich, den Fahrer ausfindig zu machen. Für diese Tätigkeiten verlangt er eine Umtriebsentschädigung von 60 CHF – was in der Praxis als angemessen angesehen wird.
2. Blockierung von Kundenparkplätzen durch Falschparker
Ein Einzelhandelsgeschäft stellt seinen Kundinnen und Kunden mehrere Parkplätze direkt vor dem Laden zur Verfügung. Diese sind deutlich als Kundenparkplätze gekennzeichnet. Immer wieder werden diese Parkflächen jedoch von Unberechtigten belegt – etwa von Anwohnern oder Berufspendlern, die dort parken. Für Kundschaft stehen dadurch keine Parkmöglichkeiten mehr zur Verfügung, was insbesondere während der Hauptgeschäftszeiten zu einem spürbaren Rückgang der Kundenzahl führt. Viele potenzielle Käufer fahren weiter, weil sie keinen Parkplatz finden. Das Geschäft verzeichnet dadurch Umsatzeinbussen, und der Betreiber kann den damit verbundenen Schaden und Mehraufwand – etwa durch Massnahmen zur Parkraumüberwachung – als Umtriebsentschädigung oder Schadenersatz geltend machen.
3. Nichtzahlung von Parkgebühren durch Fahrzeughalter
Eine Verwaltung betreibt kostenpflichtige Besucherparkplätze, bei denen die Parkgebühr für die Dauer des Aufenthalts erhoben wird. Immer wieder nutzen jedoch ortsfremde Fahrzeughalter diese Parkflächen, ohne die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten. Teilweise blockieren sie die Stellplätze über mehrere Stunden hinweg. Dadurch stehen die Parkplätze zahlenden und berechtigten Besuchern nicht zur Verfügung. Die eingeschränkte Verfügbarkeit führt zu einem Rückgang des Besucheraufkommens und kann wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Dieser Schaden kann als entgangener Gewinn bzw. als mittelbare Folge des Falschparkens gewertet werden.
Wie hoch darf die Umtriebsentschädigung sein?
Die Höhe einer Umtriebsentschädigung richtet sich nach dem verursachten Aufwand, etwa für administrative Tätigkeiten etc.. Heutzutage gilt ein Betrag von 40 bis 80 CHF als verhältnismässig.
Fazit
Die Umtriebsentschädigung stellt ein wichtiges Mittel dar, um in der Schweiz den Aufwand für die Durchsetzung von Eigentumsrechten auszugleichen. Besonders in Fällen von unrechtmässiger Nutzung – wie dem Falschparken auf Privatparkplätzen – bietet sie den Betroffenen eine rechtlich anerkannte Möglichkeit, entstandene Umtriebe geltend zu machen. Wer also wiederholt fremdes Eigentum missachtet, muss auch mit einer zusätzlichen Entschädigungsforderung rechnen.